Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Firma CPL GmbH
(Orientieren sich an den “Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie” des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) e.V. )

I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen im Sinne von § 24 AGB-Gesetz i.V.m. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch kein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(5) Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

II. Angebote, Auftrag, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Unsere Vertragsangebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote des Bestellers sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

(2) Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen. Der Besteller wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von uns einverstanden erklären, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Wird durch eine Änderung dem Besteller im Einzelfall die Abnahme unzumutbar, so kann er von dieser Bestellung zurücktreten. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.

(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen sind für unsere Lieferungen ausschließlich die einschlägigen technischen Abnahme- und Sicherheitsvorschriften des Herstellerlandes maßgebend.

III. Preise
(1) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, sonstiger Versand- und Transportspesen und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Leistungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro.

(2) Von uns genannte Preise sind freibleibend. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen bzw. zu erhöhen, wenn unser Lieferant seine Verkaufspreise erhöht, nicht nur unerhebliche Verteuerungen aufgrund Änderung von Wechselkursen, von Zöllen oder ähnlichen Fiskalbelastungen eintreten, unsere Material-, Lohn- und Nebenkosten ansteigen oder eine Spanne von mehr als einem Monat zwischen Bestellung (Abrufauftrag) und Lieferung liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraumes eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung/-erhöhung ist ausgeschlossen, wenn dies dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden
Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

IV. Zahlungsbedingungen
(1) Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(2) Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank auf die offene Forderung zu entrichten.

(3) Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen, Diskont- und sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen.

(4) Die Lieferung erfolgt unter Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunftei und bei Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, steht uns jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach endgültiger Leistungsverweigerung vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

V. Lieferpflicht
(1) Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Selbstbelieferung mit den notwendigen Waren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht.

(2) Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist.

(3) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein, oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine solche Verschlechterung sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunftei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen Vorauskasse.

VI. Lieferfrist
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben über Liefertermine und Lieferfristen als ungefähre und unverbindliche Angaben zu verstehen. Die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen die von uns nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseren Willens liegen, z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc., nicht eingehalten werden kann. Dabei gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen eine andere Frist durch uns schriftlich vorgegeben wird.

(2) Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung und einer schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen, Entsprechendes gilt für Liefertermine.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstigen Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zu Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert.

VII. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Lieferwerk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach endgültiger Gutschrift als Zahlung

(2) Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemißt sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.

(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(5) Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(6) Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.

IX. Sachmängel
(1) Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen Angebotsunterlagen und/oder der von uns verwendeten Kataloge abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus dem Angebot und/oder Katalog ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt.

(2) Der Besteller hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei der nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(4) Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche mehr als dreimal fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(5) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbindung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne de § 478 Abs.4 BGB besteht.

(8) Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten.

(9) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI. (Sonstige Schadensersatzansprüche) dieser Verkaufsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ausgeschlossen.

X. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX. Nr. 5 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI. dieser Verkaufsbedingungen.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.

(5) Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X sowie in Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Vertragliche Garantie
(1) Die Vereinbarung einer Garantie über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Produkte ist ausschließlich in schriftlicher Form und gesonderter Urkunde möglich.

(2) Sämtliche in unseren Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte stellen lediglich eine Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung.

XIII. Sonstiges
(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

(2) Wir weisen unsere Besteller darauf hin, dass wir ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV entsprechend der Vorschrift des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeiten und weitergeben.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Nordheim für unsere Leistungen ab Lager.

(2) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht . Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(3) Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XV. Überhangmaterial
(1) Aufgrund der bei bestimmten Bauteilen vorgegebenen Mindestabnahmemengen bzw. Verpackungseinheiten ist es uns nicht immer möglich das Material stückgenau dem Kundenwunsch anzupassen und zu beschaffen. Es ist für uns selbstverständlich die Materialüberhänge zu vermeiden bzw. so klein wie möglich zu halten, doch leider gelingt uns dies aus den genannten Gründen nicht immer. Dieses Überhangmaterial, müssen wir sofern es nicht zeitnah für eine andere Verwendung von Ihrem Haus oder einem anderen Kunden abgenommen wird, in Rechnung stellen.

Stand: März 2003

Ab Oktober 2005 gilt zusätzlich folgende Änderung:

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten als nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

Gerichtsstand ist der Sitz der Firma.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen fällig.

Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

Letzte Änderung: 11.04.2017

Hügler Elektronik
Neues

Seit November 2016 ledlic-shop bei Farben-Schmid in Brackenheim

Öffnungszeiten bei Farben-Schmid:
Montag bis Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 18:00 Uhr
Samstags 09:00 bis 12.30 Uhr
Mittwoch geschlossen

Wir verwenden ausschließlich technische Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit unserer Seite zu verbessern. Cookies für Marketing, Analyse oder Präferenzen sind nicht im Einsatz.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung .